Herzlich Willkommen bei der Bürgerinfo des KFV Freiberg
Das wichtigste was sie im Brandfall & Gefahrenfall wissen müssen ist diese Telefonnummer!!
112
*Kostenlos aus jeder Telefonzelle, Notrufsäule und mit jedem Handy*
Der Missbrauch dieser Nummer ist verboten und strafbar.
Über diesen Notruf erreichen sie Bundesweit automatisch die ihnen nächstgelegene Leitstelle.
Die Leitstelle koordiniert Feuerwehr, Notarzt und Polizei.
Aber dazu brauchen wir Ihre Mithilfe und folgende Informationen:
WER -> ist am Telefon und evtl. Rückrufnummer.
WO -> ist der Brand, Unfall etc.
WAS -> brennt oder ist in Gefahr
WIE -> ist die Situation ( Größe des Brandes, Menge gefährdeter Personen )
WELCHE -> Gefahr besteht für Mensch und Tier
WICHTIG -> Legen sie erst auf wenn die Leitstelle das Gespräch beendet hat.
Verhalten bis zum Eintreffen der Rettungskräfte
- Wenn möglich Erstbrandbekämpfung mit Feuerlöschgeräten
- Erste Hilfe Maßnahmen für betroffene Personen
- Gefährdete Personen verständigen und aus dem Gefahrenbereich bringen
- Einweisen der eintreffenden Rettungskräfte am Einsatzort
Unterschätzen sie nie die Gefahr für ihr eigenes Leben, und das ihrer Mitmenschen.
Jeder Bürger ist gesetzlich dazu verpflichtet, „Erste Hilfe“ zu leisten und Rettungskräfte zu alarmieren. Das unterlassen von Hilfeleistungen gefährdet das Leben und Gut betroffener Personen, und vielleicht auch einmal ihr eigenes. Deshalb: HELFEN SIE
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Hier finden Sie weitere nützliche Informationen zum Umgang mit Gefahren, Ihrer Bekämpfung, Vorbeugung und für die Zeit danach.
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- Sirenensignale und ihre Bedeutung zeige mehr >>
Landeseinheitliche Sirenensignale im Freistaat Sachsen
1.) 1 x Dauerton von 12 Sekunden länge --> Signalprobe " ____________"
Im Landkreis Freiberg ist die Signalprobe einheitlich geregelt und auf
Mittwoch 15Uhr festgelegt.
2.) 3 x Dauerton von je 12 Sekunden länge und 12 sekunden Pause --> Feueralarm
" __________ ___________ ___________"
3.) Auf und Abschwellender Heulton von 1 Minute Länge --> Gefahrmeldung
" ___----___----___----___----1min----___----___----___----___"
Verhaltensregeln bei Gefahrmeldungen:
Schalten sie ihr Rundfunkgerät ein, und achten sie auf Durchsagen
Informieren sie die Nachbarn und Passanten über die Meldung
Helfen sie älteren und behinderten Menschen
Informieren sie ausländische Mitbürger
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- Es hat gebrannt, was tun? zeige mehr >>
War Ihre Wohnung von Feuer, Rauch oder Ruß betroffen , beachten sie bitte nachfolgende Regeln.
Achtung: Ruß, Asche und Rauch können hochgiftig sein und bleibende Schäden hinterlassen. Achten sie vor allem auf Kinder und halten sie, sie von der Brandstelle fern. Schützen sie sich und andere vor Gefahren.
- Halten sie Rücksprache mit dem Einsatzleiter am Brandort
- Bleiben sie zusammen und lassen sie niemand in die Brandstelle laufen
- Wenn sie Unwohlsein verspüren suchen sie einen Arzt auf
- Betroffene Räume vor dem Betreten auskühlen und lüften lassen
- Vermeiden sie Verschleppung von Ruß und Asche in saubere Bereiche
- Nicht Luftdichtverschlossene Lebensmittel sind zu entsorgen
- Alle betroffenen Gebrauchsgegenstände gründlich von Ruß und Asche reinigen oder gegebenenfalls entsorgen.
- Suchen sie vorübergehend Unterkunft bei Verwandten oder Bekannten
- Informieren sie vor Beräumung des Schadens schnellstmöglich ihre Hausratversicherung
- Informieren sie sofort ihren Vermieter oder Hauseigentümer
- Sichern sie ihre Wohnung beim Verlassen gegen unbefugten Zutritt
- Unterbrechen sie wenn notwendig Strom, Gas und Wasserzufuhr Wenden sie sich ggf. an ihre Stadtwerke
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- Rauchmelder retten leben zeige mehr >>
Opfer von Rauch und Brand
Täglich verunglücken zwei Menschen tödlich durch Brände. Die meisten davon in den eigenen vier Wänden. Die Mehrheit stirbt an Rauchvergiftung. Zwei Drittel aller Brandopfer werden Nachts im Schlaf überrascht.
Rauch ist schneller und lautloser als Feuer! Jährliche Folgen in Deutschland:
600 Brandtote, 5.000 Verletzte, 5,5Mrd € Brandschäden im Privatbereich
Rauchmelder als Lebensretter
Bereits das Einatmen einer Lungenfüllung mit Brandrauch kann tödlich sein. Der laute Alarm warnt sie auch im Schlaf rechtzeitig und gibt ihnen den nötigen Vorsprung sich und ihre Familie zu retten und die Feuerwehr zu alarmieren.
Wie funktioniert ein Rauchmelder
Heimrauchmelder sind batteriebetrieben und bieten entscheidende Vorteile.
Sie können in Minuten von jedermann installiert werden.
Foto-optische Rauchmelder erkennen bereits kleinste Partikel des gefährlichen Brandrauchs.
Wenn die Batterie ausgetauscht werden muss, ertönt einen Monat lang regelmäßig ein Warnsignal. Batterien halten 2-3 Jahre.
Prüfen sie ihren Rauchmelder alle 3Monate mit der Prüftaste.
Wichtig ist die Installation:
1 Rauchmelder pro Etage, für gewöhnlich im Flur. Rauchmelder gehören grundsätzlich an die Decke und in die Mitte des Raumes, da Brandrauch immer nach oben steigt. Darüber hinaus empfehlen sich Rauchmelder für Kinderzimmer, Schlafzimmer, Dachböden und Räumen mit elektrischen Geräten. Wegen der aufsteigenden Dämpfe empfehlen sich für Küche und Bad Wärmemelder die bei Temperaturanstieg auslösen.
Was sie beim Kauf beachten sollten:
- 5 Jahre Garantie
- lauter Alarmton ( 85dBA/3m )
- Testknopf zur Funktionskontrolle
- Batteriewechselsignal bis zu 4 Wochen
- Kompletter Lieferumfang mit Batterie und Befestigungsmaterial
- Optisches bzw. foto-elektronisches Detektionsverfahren
- CE und GS Zeichen sind nicht ausreichend für hochwertige Geräte
- Wichtig ist das VdS Prüfzeichen „prEN12239“
- Nach dieser Norm geprüfte und zertifizierte Rauchmelder werden von Feuerwehren und Versicherungen empfohlen
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- Feuerlöscher
- Feuerlöscher Allgemein zeige mehr >>
Feuerlöscher
Feuerlöscher sind eine wirksame Hilfe zur Bekämpfung eines Entstehungsbrandes. Viele Brand- und Personenschäden könnten durch den schnellen Einsatz von Feuerlöschern verhindert werden. Fachleute gehen davon aus, dass sich 90 % aller Brände, bei rechtzeitiger Entdeckung, mit Feuerlöschern erfolgreich bekämpfen lassen. Die Bereitstellung solcher Löschgeräte erhöht die Sicherheit und ist deshalb empfehlenswert.
Der technische Standard
Derzeit kommen Löscher nach den zwei technischen Standards DIN 14406 (gültig bis 31.03.1991) und DIN EN 3 zum Einsatz.
Die Ablösung der DIN 14406 durch die Europanorm DIN EN 3 bedeutet jedoch nicht, daß Löscher nach der alten Norm nicht mehr verwendet oder verkauft werden dürfen. Neue Löscher werden in der Regel nur noch nach der Europanorm hergestellt.
Alle Feuerlöscher die in Deutschland verwendet werden, benötigen eine Zulassungs- bzw. Anerkennungskennzeichnung. Diese besteht aus einer Nummer, sowie der entsprechenden Norm, also - "DIN 14406" oder "DIN EN 3"; sie muss auf dem Löscher aufgedruckt sein.
Das richtige Löschmittel
Nicht jedes Löschmittel ist für das Löschen jedes Brandes geeignet. Nicht nur dass ein "falsches" Löschmittel einen Brand nicht zu löschen vermag, es kann sogar den Brand schlagartig um ein Vielfaches vergrößern. Beispiel hierfür ist das Besprühen eines Öl- oder Fettbrandes mit Wasser
Anwendungsbereiche gegliedert nach der Brandklasseneinteilung nach DIN EN 2:
A Brände fester Stoffe, die normalerweise unter Glutbildung verbrennen
z.B.: Holz, Papier, Stroh, Kohle, Textilien, Autoreifen
B Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen
z.B.: Benzin, Öle, Fette, Harze, Teer, Wachse, Äther, Alkohole, Kunststoffe
C Brände von Gasen
z.B.: Methan, Propan, Wasserstoff, Acethylen, Stadtgas
D Brände von Metallen
z.B.: Aluminium, Magnesium, Natrium, Lithium, Kalium oder deren Legierungen
Die jeweilige Brandklasseneinteilung ist durch die Feuerlöscherbeschriftung deutlich zu erkennen.
Ein Feuerlöscher kann auch mehrere Brandklassen abdecken.
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Brandklasse
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Löschmittel
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A
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Wasser
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A
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B
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Schaum
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A
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B
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C
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ABC-Pulver
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B
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C
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BC-Pulver
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D
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D-Pulver
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Während es sich bei ABC-Pulver um ein Standardlöschmittel handelt, mit dem im "normalen Haushalt" so gut wie alles gelöscht werden kann, ist bei Wasser darauf zu achten, dass es nur für die Brandklasse A angewendet werden darf. Wasserlöscher sollten deshalb nicht im Zugriffsbereich von z.B. Küchen installiert werden. Für reine Fettbrände sind Kohlendioxidlöscher, Löschdecke oder eine dichte Wolldecke zu empfehlen.
Pulver hat den Nachteil, dass es zu großen Verunreinigungen führen kann, die aufwändig beseitigt werden müssen. Deshalb werden in Bereichen, in denen ausschließlich mit Bränden der Brandklasse A zu rechnen ist, vermehrt Wasserlöscher eingesetzt.
Ein Trend in Richtung Schaumlöscher, die bisher bei Feuerlöschern kaum zum Einsatz kamen, ist aufgrund neuer Entwicklungen zu beobachten.Es bleibt im Einzelfall zu prüfen, welches Löschmittel bzw. welcher Löscher richtig ist. Bei behördlich vorgeschriebenen Feuerlöschern sind in der entsprechenden Auflage oder Sondervorschrift bzw. Richtlinie die notwendigen Brandklassen vorgegeben.
Feuerlöscher und die Auswirkung auf die Versicherung
Eine Minderung von Ersatzansprüchen im Falle eines Brandes ist möglich, wenn.
1. eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht, einen funktionierenden
Feuerlöscher bereit zu halten und
2. bei einem tatsächlich eingetretenen Versicherungsfall nachweislich festgestellt werden kann, dass der eingetretene
Schaden hätte gemindert werden können, wenn mit dem vorgeschriebenen Feuerlöscher Löschversuche, soweit
dies im konkreten Fall überhaupt möglich gewesen wäre, vorgenommen worden wären.
Der Umstand, dass ein vorgeschriebener Feuerlöscher nicht bereitgehalten wurde oder dieser funktionsunfähig war, führt daher dann nicht zu einer Leistungsminderung im Schadenfall, wenn der Umfang des im konkreten Fall eingetretenen Schadens vom Einsatz des betreffenden Feuerlöschers nicht hätte beeinflusst werden können.
- Umgang mit Feuerlöschern zeige mehr >>
Hier für Alle eine Übersicht zum Ansehen und Ausdrucken --> Feuerlöscher
- Bereistellung von Feuerlöschern zeige mehr >>
Wo müssen Feuerlöscher zwingend bereitgehalten werden?
Eine gesetzliche Grundlage, in der für alle Bereiche geregelt ist, wo und wieviele Feuerlöscher aufgestellt werden müssen, gibt es nicht. Allerdings ist in verschiedenen Sondervorschriften die Notwendigkeit von Feuerlöschern angesprochen:
Lagerung von Heizöl
Hier sind Feuerlöscher (6 kg, Brandklasse ABC) dann notwendig, wenn mehr als 1.000 Liter Heizöl außerhalb eines vorschriftsgemäßen Heizöllagerraumes aufbewahrt
Bei einer Lagerung von mehr als 5.000 Liter Heizöl ist ein vorschriftsgemäßer Lagerraum erforderlich. Wird Heizöl innerhalb eines vorschriftsmäßigen Lagerraumes aufbewahrt, sind keine Feuerlöscher vorgeschrieben. Die Heizung selbst spielt keine Rolle.
Lagerung von Flüssiggas
Behälteranlagen müssen an gut zugänglicher Stelle mit einem geeigneten Feuerlöscher (6 kg, Brandklasse ABC) ausgerüstet sein.
Vorschriften für besondere Gebäude bzw. Bereiche
Garagen:
In der neuen Garagenvorordnung vom 01.01.1994 sind für Garagen keine Feuerlöscher mehr vorgeschrieben.
Campingplätze:
Hier sind Feuerlöscher entsprechend der Campingplatzverordnung bereitzuhalten: Ein 6 kg ABC-Löscher für je 50 Standplätze, von jedem Standplatz in max. 40 m erreichbar, sowie zwei 6 kg ABC-Löscher bei der Platzaufsicht.
Gebäude besonderer Art oder Nutzung:
Für solche Gebäude, z.B. Versammlungsstätten, Gast- und Beherbergungsstätten, Waren- und Geschäftshäuser usw. ist die Notwendigkeit von Feuerlöschern in entsprechenden Sonderverordnungen geregelt.
Gewerbe, Industrie:
Die notwendige Anzahl von Feuerlöschern ergibt sich aus den Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern des Hauptverbandes der gewerblichen
Darüber hinaus unterliegen Sondernutzungen besonderen gesetzlichen Bestimmungen: z.B. elektrische Betriebsräume.
Die Behörde kann im Rahmen der Baugenehmigung weitere Feuerlöscher als Auflagen vorschreiben. Im gewerblichen und landwirtschaftlichen Bereich sind im Rahmen des Versicherungsvertrages Zusatzklauseln oder zusätzliche Sicherheitsvorschriften möglich, auf die jedoch im Vertrag ausdrücklich hingewiesen wird
- Prüfvorschriften für Feuerlöscher zeige mehr >>
Löschertypen
Während der Dauerdrucklöscher aus einem Druckbehälter besteht, in dem sich sowohl Löschmittel als auch Druckgas befindet, sind beim Aufladelöscher Löschmittel und Druckgas in zwei separaten Kammern untergebracht.
Der Aufladelöscher ist zwar bei der Anschaffung teurer, jedoch mit weniger Aufwand und dadurch billiger zu prüfen und zu warten. Außerdem bieter er mehr Sicherheit.
Feuerlöscher, deren Bereithaltung durch Gesetze oder aufgrund von anderen Vorschriften oder Auflagen zwingend vorgegeben sind, sind vom Besitzer in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Auch freiwillig beschaffte Feuerlöscher sollten regelmäßig geprüft werden. Nur so ist ihre Funktion im Einzelfall gewährleistet.
Eine Verordnung, die allgemeine Prüffristen aufzeigt, gibt es nicht.
Als Anhaltspunkt über Prüffristen dient die entsprechende Normung, die bei tragbaren Feuerlöschern alle 2 Jahre eine Überprüfung durch Sachkundige vorsieht. Hieraus kann der Schluß gezogen werden, dass nach Ablauf von 2 Jahren keine Gewähr mehr für die Einsatzfähigkeit der Feuerlöscher besteht. Es können jedoch bei besonderen Umgebungsbedingungen der Löscher auch kürzere Prüfintervalle sinnvoll sein.
Sachkundige sind in der Regel Mitarbeiter oder Beauftragte von Feuerlöscherherstellern, ihren Außendienstorganisationen oder auch von selbständigen Prüfdiensten. Mit der Prüfung übernimmt der Sachkundige, der für die Instandhaltung schriftlich legitimiert sein muß, in sicherheits- und brandschutztechnischer Hinsicht die Gewähr für die ordnungsgemäße Prüfung, Wartung und Instandsetzung der ihm anvertrauten Feuerlöscher.
Nach der Wartung muß auf dem Löscher ein Instandhaltungsnachweis angebracht sein.
Vorsicht bei älteren Feuerlöschern:
Behälter stehen unter Druck. Feuerlöscher unterliegen der Druckbehälterverordnung. Dauerdrucklöscher müssen zusätzlich zu den oben genannten Prüfungen alle 10 Jahre durch Sachverständige nach § 32 der Druckbehälterverordnung, z.B. TÜV, überprüft werden. Unfälle durch das Zerplatzen von Behältern können schwere Verletzungen verursachen.

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- Meldepfilcht für Lagerfeuer & Feuerwerke zeige mehr >>
Lagerfeuer:
Für Lagerfeuer gibt es Grundsätzlich eine Meldepflicht.
Angemeldet werden können Lagerfeuer bei der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadtverwaltung.
In der Gemeindesatzung sind die entsprechenden Bestimmungen festgelegt. Da jede Gemeinde eigene
Bestimmungen hat erkundigen Sie sich bitte bei der für Ihren Bereich zuständigen Behörde
Informationen zum Umgang mit Lagerfeuern fnden Sie in der Rubrik:
Verhaltensanordnung Brandschutz - Umgang mit Brauchtumsfeuer
Anmelden, warum?
Lagerfeuer unterliegen der Meldepflicht.
Die Leitstelle und die jeweilige zuständige Feuerwehr werden über das Lagerfeuer informiert. Damit sollen kostenpflichtige Fehlalarme vermieden werden. Die Kosten für ein Ausrücken der Feuerwehr bei Fehlalarm werden in diesem Fall vom Verursachenden selbst getragen.
Klein und Großfeuerwerke:
Feuerwerke jeglicher Art müssen beim Ordnungsamt im Landratsamt beantragt werden.
Das abbrennen von Feuerwerken außerhalb von Sylvester ist strafbar.
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| - Verhaltensanordnung im Brandschutz zeige mehr >>
--> Messer, Gabel, Schere, Licht sind für kleine Kinder nicht <--
- Umgang mit Feuer & Licht zeige mehr >>
- Beim Rauchen und beim Umgang mit Zündmitteln, offenem Feuer oder Licht ist zu sichern, dass brennbare Stoffe,
Materialien und Gegenstände nicht durch Flammen, Wärmeübertragung, Glut oder glimmende Rückstände entzündet
werden können.
- Das Wegwerfen glimmender Tabakreste, brennender Gegenstände und ähnlichem auf brennbaren Untergrund oder in die
Nähe brennbarer Stoffe sowie aus Fahrzeugen und Verkehrsmitteln ist nicht gestattet.
- Bei der Verwendung von Kerzen, Räucherkerzen oder ähnlichem sind nicht brennbare Untersetzer oder geeignete
Kerzenhalter zu benutzen. Deren Standsicherheit muss gewährleistet sein.
Das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer darf nicht erfolgen:
- in Stallungen, Schuppen, Kellern, in denen sich brennbare Stoffe befinden, auf Dachböden sowie in Räumen, die der
Unterstellung von Kraftfahrzeugen dienen,
- in Be und Verarbeitungs sowie Lagerräumen für brennbare Stoffe, in Räumen, in denen explosionsgefährliche Gas ,
Dampf , Nebel oder Staubluftgemische auftreten können,
- beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten, in anderen Räumen und Bereichen sowie auf Flächen, die zur Verhinderung
von Bränden und Explosionen entsprechend gekennzeichnet sind.
- Holzkohlegrills sind so zu betreiben, dass durch Funkenflug, Glut und ähnliches keine Brände entstehen können.
- Holzkohlegrills müssen, sofern durch örtliche Bedingungen oder herrschende Windverhältnisse keine größeren Abstände
erforderlich werden, zu Öffnungen in nicht brennbaren Außenwänden von Gebäuden, zu brennbaren
Gebäudeaußenwandflächen, zu Zelten und zu Lagern mit brennbaren Stoffen mindestens 3 m Entfernung haben.
- Während des Betreibens sind sie zu beaufsichtigen.
- Brennmaterial ist mindestens 1 m entfernt aufzubewahren. Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht in Flammen oder Glut
gegossen werden.
- Umgang mit Brauchtumsfeuer zeige mehr >>
- Unter Brauchtumsfeuer fallen jegliche Arten von Lagerfeuern, z.B. Osterfeuer, Walpurgisfeuer, Sonnenwendfeuer etc. ...
- Brauchtumsfeuer sind in den meisten Städten und Gemeinden genehmigungspflichtig. Die Erlaubnis wird von den örtlichen
Ordnungs bzw. Brandschutzdienststellen erteilt.
- Dabei ist das Ab und Verbrennen von Abfällen (wie lackierte Hölzer, Spanplattenreste, Fensterrah¬men), Wiesen ,
Garten und Stallgut (Laub, nasses Reisig, Holzverschnitt) verboten.
- Bei erhöhter Waldbrandgefahr kann die Erlaubnis verweigert werden.
Bei Brauchtumsfeuern im Freien ist zu beachten:
- Die Windrichtung und vor allem die Windstärke. Die Möglichkeit der Durchführung eines Brauch¬tumsfeuers ist
entsprechend den meteorologischen Bedingungen am Durchführtag in Eigenverantwortlichkeit neu zu bewerten und
gegebenenfalls abzusagen.
- Die Vermeidung von Bränden durch Funkenflug ist selbstverständlich.
- Die Mindestabstände zu Gebäuden mit brennbaren Außenwänden oder mit nichtverschließbaren Öffnungen sowie zu
Lagern mit brennbaren Stoffen betragen 10 m, sofern nicht die Umstände des 1. Punktes größere Abstände bedingen.
Der Mindestabstand zu land und forstwirtschaftlichen Nutzflächen beträgt ca. 30 m, wenn das Brauchtumsfeuer auf
eigenem Besitzstand durchgeführt wird. Ansonsten muss ein Abstand zu Wäldern von 100 m eingehalten werden. Werden
diese o. g. Abstände von 30 m bzw. 100 m zu forstwirtschaftlichen Flächen nicht eingehalten, bedarf die Durchführung
eines Brauchtumsfeuers einer Genehmigung der zuständigen Forstbehörde (Grünflächenamt, Abt. Stadtforsten)
- Besteht der Bodengrund aus leicht entzündlichem Bewuchs, ist ein mindestens 0,5 m breiter Wind¬streifen zu ziehen.
- Belästigungen Unbeteiligter durch Rauchgase sind auszuschließen.
- Die Feuerstelle ist beim Betreiben zu beaufsichtigen und danach vollständig und sofort abzulöschen. Nachkontrollen sind
durchzuführen.
- Geeignete Geräte und Mittel zum Ablöschen und zur evtl. Bekämpfung von Entstehungsbränden sind vorher
bereitzustellen.
- Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten zeige mehr >>
- Brennbare Flüssigkeiten gehören in die dafür zugelassenen Behältnisse.
- Größere Vorräte müssen in eigens dafür errichteten Räumen, die feuerbeständig abgetrennt und belüftet sind, gelagert
werden.
- Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht in Grillfeuer geschüttet werden.
- In Wohnungen und ähnlichen Nutzungseinheiten darf vorhanden sein:
+ Heizöl in ortsfesten Behältern bis zu 100 Litern oder in Kanistern bis zu 40 Litern
- Unzulässig ist die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten:
+ in Durchgängen und Durchfahrten
+ in Treppenhäusern und allen allgemein zugänglichen Fluren
+ auf Dächern von Wohn , Kranken , Bürohäusern und Gebäuden sowie in deren Dachräumen
+ in Arbeitsräumen
+ in Gast und Schankräumen.
- Gesetliche Lagermenge nach Gefahrenklassen
Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse A1 (Flammenpunkt unter 20°C), A2 Flammenpunkt unter 50°C) oder B (Flammenpunkt bei 120°C) an den nachstehend genannten Orten bei Überschreitung der nachstehend angegebenen Lagermengen:
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Ort der Lagerung
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Art der Behälter
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Lagermenge in Liter
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A1
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A2 und B
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Wohnungen und Räume die mit Wohnungen in unmittelbarer, nicht
feuerbeständig abschließbarer
Verbindung stehen
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Zerbrechliche Gefäße
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1
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5
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Sonstige Gefäße
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1
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5
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Gesamtkeller von Wohnhäusern
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Zerbrechliche Gefäße
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1
|
5
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Sonstige Gefäße
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20
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20
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Garagen
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Nichtzerbrechliche Gefäße
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20
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200
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- Umgang mit Feuerstätten in Gebäuden zeige mehr >>
Feuerstätten sind so zu betreiben, dass sie nicht brandgefährlich werden können. Sie müssen ausrei¬chend beaufsichtigt werden. Feste Stoffe dürfen in Feuerstätten nicht mit brennbaren Flüssigkeiten entzündet werden.
Feuerstätten dürfen nicht betrieben werden in Räumen:
-in denen größere Mengen leicht entzündbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder aufbewahrt werden oder
-in denen explosionsgefährliche Gas , Dampf , Nebel oder Staubgemische auftreten können.
Ortsfeste Feuerstätten für feste Brennstoffe, die auf brennbaren Fußböden oder Fußbodenbelägen auf¬gestellt sind, müssen vom Heizbeginn bis zum Schließen der Feuerungs und Aschetür sowie bei der Ascheentleerung eine nicht brennbare Vorlage vor der Feuerungs bzw. Ascheöffnung haben.
Das Trocknen von Wäsche, Holz und anderen brennbaren Stoffen ist über oder in einem Abstand von weniger als 0,5 m neben Feuerstätten nicht zulässig. In Strahlungsrichtung ist ein Mindestabstand von 1 m einzuhalten.
Aufbewahrung und Transport von Asche:
Asche aus Feuerstätten und von Tabakwaren sind so aufzubewahren und zu transportieren, dass eine Brandentstehung durch Funkenflug, Wärmeübertragung, herausfallende Glut oder Durchbrennen des Behältnisses ausgeschlossen ist. Das Einfüllen von Asche in Sammelbehälter darf nur in völlig ausge¬kühltem Zustand erfolgen.
Die Aufbewahrung von Asche aus Feuerstätten darf nicht erfolgen:
-auf oder unter Treppen und Podesten aus brennbaren Baustoffen
-und auf Dachböden.
- Umgang mit elektrischen Geräten & Anlagen zeige mehr >>
Elektrische Geräte und Anlagen dürfen nur in einem technisch einwandfreien Zustand betrieben wer¬den. Sie sollten VDE und GS geprüft sein.
Bei Störungen und augenscheinlichen Mängeln hat ein unverzügliches Außerbetriebsetzen der Geräte und Anlagen zu erfolgen.
Zum Anschluss elektrischer Geräte und Anlagen sind nur betriebssichere und zulässige Leitungen, Steckdosen und Schalter sowie Klemm und Steckverbindungen zu verwenden.
Als Sicherungen sind nur solche mit der zulässigen Amperezahl zu verwenden. Das Überbrücken von Sicherungen ist unzulässig.
Elektrische Geräte, von denen eine gefahrbringende Wärmeübertragung ausgeht, sind auf nicht brenn¬baren, wärmebeständigen Unterlagen so abzustellen, dass auch bei übermäßiger Erwärmung brenn¬bare Gegenstände nicht entzündet werden können. Bügeleisen, Kocher, Tauchsieder und ähnliche Elektrogeräte sind während des Betriebes ausreichend zu beaufsichtigen.
In Strahlungsrichtung sind nachfolgende Mindestabstände zu brennbaren Stoffen oder Bauteilen ein¬zuhalten:
-Infrarotstrahler und sonstige Elektrostrahlungsgeräte: 1 m,
-Elektrowärme Speichergeräte 10 cm und im Bereich der Luftaustrittsöffnung: 50 cm
-Elektroheizer, Raumheizer und Heizgeräte mit Gebläse: 50 cm.
Die Bedienungsanleitungen sind unbedingt zu beachten!
Das Errichten von elektrischen Anlagen sowie die Reparatur und Revision von elektrischen Geräten und Anlagen dürfen nur von Sachkundigen ausgeführt werden.
- Brandgefährliche Arbeiten zeige mehr >>
Handwerkliche u. ä. Arbeiten sind unter Beachtung der spezifischen Bedingungen am Arbeitsort den Eigenschaften der verwendeten bzw. anfallenden Stoffe und Materialien sowie der eingesetzten Apparate und Maschinen und Geräte u. ä. so vorzubereiten und auszuführen, dass die Entstehung und Ausbreitung von Bränden und Explosionen verhindert wird.
Putzlappen, Sägespäne und andere zum Aufsaugen benutzte Stoffe, welche mit pflanzlichen Ölen bzw. Halbölen verschmutzt sind, dürfen nur in geschlossenen Behältern aus nicht brennbarem Material aufbewahrt werden.
Arbeiten mit Schneidbrennern, Schweiß und Lötgeräten sowie Funken erzeugenden Schneid und Schleifgeräten dürfen wegen der sich in ihr bergenden Zündgefahr nicht in solchen Räumen durchgeführt werden, in denen aus der Nutzung eine Brandgefahr besteht.
In übrigen Bereichen, in denen eine Brandgefahr hervorgerufen werden kann, dürfen sie nur ausgeführt werden, wenn nachfolgende Sicherheitsmaßnahmen eingerichtet sind:
-Löschwasser und geeignete Löschgeräte in ausreichender Menge bereitstehen
-Bewegliche brennbare Gegenstände aus dem Gefahrenbereich entfernt werden
-Brennbare Einbauten und Isolierungen auch unter Putz durch eine Wärme dämmende, nicht brennbare Abdeckung
gegen Entzündung geschützt sind
- Öffnungen nach anderen Räumen, insbesondere auch Fugen, Ritzen in Böden, Decken und Wänden mit nicht brennbaren
Stoffen abgedichtet sind
- Wärmeübertragung durch Bauteile, insbesondere Rohrleitungen, Träger
u. a. auf brennbare Gegenstände, Stoffe und Bauteile ausgeschlossen ist.
Nach Arbeiten gemäß Absatz 3 sind Nachkontrollen bezüglich eintretender Entzündungen oder unzulässiger Erwärmungen in Gebäudeteilen im gefährdeten Umkreis der durchgeführten Arbeiten durchzuführen.
- Umgang mit Flüssiggasanlagen zeige mehr >>
Das Errichten, die Reparatur und Revision von Flüssiggasanlagen müssen unter Beachtung der aner¬kannten Regeln der Technik erfolgen. Sie dürfen nur von Sachkundigen ausgeführt werden.
Die Aufstellung bzw. Aufbewahrung von Flüssiggasbehältern mit einem zulässigen Füllgewicht von mehr als 1 kg ist nicht zulässig:
-in Räumen unter Erdgleiche,
-in Treppenräumen, Haus und Stockwerksfluren, engen Höfen sowie Durchgängen und Durchfahrten oder in deren
unmittelbarer Nähe
-an Treppen von Freianlagen, an besonders gekennzeichneten Fluchtwegen
-in Garagen und in Arbeitsräumen.
In einer Wohnung dürfen höchstens 2 Flaschen (einschließlich entleerter), je Raum jedoch höchstens 1 Flasche vorhanden sein.
innerhalb von Gebäuden dürfen Flüssiggasbehälter mit einem Füllgewicht von mehr als 14 kg nur in besonderen Räumen (Brennstofflagerräume) aufgestellt werden.
Dem Betreiber von Flüssiggasanlagen wird empfohlen, jährlich eine Überprüfung vornehmen zu lassen.
- Brandschutz in Kellerbereichen zeige mehr >>
Kellerbrände stellen eine große Gefährdung für alle Hausbewohner dar. Durch die Ansammlung großer Mengen brennbarer Materialien besteht in Kellerräumen eine erhebliche Brandgefahr. Diese erhöht sich noch wesentlich, wenn Kraftstoffe, Farben, Lacke, Verdünner, Spraydosen, Camping¬gasflaschen usw. in Kellern aufbewahrt werden.
Die meisten brennbaren Dämpfe sind schwerer als Luft und sammeln sich daher vorzugsweise in Kellern an. Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten ist daher nur in geringem Maße zulässig (max. 20 Liter in nicht zerbrechlichen Behältern für den gesamten Kellerraum nicht pro Kellerbox).
Die Lagerung von Druck und Flüssiggasbehältern im Kellerbereich ist generell verboten. ( z.B. Propangasflaschen )
Grundsätze:
- Hausanschlussräume sollten gekennzeichnet werden.
- Absperrvorrichtungen (Gas, Wasser, Strom) müssen zugänglich und die Türen entsprechend gekenn¬zeichnet sein.
- Kellergänge sind frei zu halten.
- Kellerfenster sollen zugänglich sein, sie dienen im Brandfall als Rauchabzug.
- In Kellerräumen keine Behälter mit Flüssiggas, keine Druckgasflaschen und keine Spraydosen lagern.
- Brennbare Flüssigkeiten dürfen nur in erlaubten geringen Mengen entsprechend der Verordnung über brennbare
Flüssigkeiten (VdF) gelagert werden.
- Handwerks und Bastelarbeiten, bei denen Lösungsdämpfe freigesetzt werden oder bei denen mit offener Flamme
umgegangen wird, sind in Kellerräumen zu unterlassen.
- Eingefrorene Wasserrohre nie mit offener Flamme auftauen.
- Zugluftöffnungen von Heizräumen offen halten, Feuerlöscher und Absperrorgane müssen zugänglich sein.
- Bei Ölheizungen: Anstriche, Beleuchtung, Rohrverbinder und den Grenzwertgeber in Ordnung halten.
- Kellerräume ständig entrümpeln.
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An die Leser der Bürgerinfo:
Sie haben Fragen, Kritik, Verbesserungsvorschläge?
Dann immer her damit, wir können alles gebrauchen.
Einfach ganz oben auf Kontakt klicken und an den Bürgerinfoverantwortlichen adressieren.
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| letzte Aktualisierung ( 22.02.07 ) |
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